Transformationsplan

Alles rund ums Thema Transformation zum klimaneutralen Unternehmen.

Transformationsplan Förderung

Ziel der Förderung von Transformationsplänen ist es, Ihr Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Transformationsplans gehören u. a. ein erster Klimabericht und ein Katalog mit konkreten unternehmensspezifischen Maßnahmen, durch deren Umsetzung die Treibhausgas-Emissionen deutlich gesenkt werden können.

Förderrahmen Transformationsplan

Die Erstellung eines Transformationsplans (alte Bezeichnung: Transformationskonzept) wird  im Rahmen der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW), Modul 5 gefördert.

Anträge für die Förderung von Transformationsplänen reichen wir für Sie beim VDI/VDE-IT ein. Es können kontinuierlich Anträge für Transformationspläne beim Projektträger gestellt werden, die Anzahl ist nicht begrenzt. So sollen möglichst viele Unternehmen den Weg zur Klimaneutralität aufgezeigt bekommen. Bestenfalls ist eine vollständige Transformation möglich. 

Förderquote

Die Förderung von Transformationsplänen erfolgt über einen Zuschuss. Die Förderquote beträgt 40 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen bzw. 50 % für mittlere und 60 % für kleine Unternehmen.

Die maximale Förderung beträgt pro Unternehmen 60.000 €. Dies bedeutet, dass der Beratungsaufwand maximal 120.000 € betragen darf.

Ablauf der Antragsstellung

Gemeinsam mit Ihnen ermitteln wir in einem Grobkonzept (Projektskizze), ob und in welcher Höhe Ihre treibhausgasrelevanten Emissionen potentiell verringert werden können. Wenn diese im Zielbereich der notwendigen Reduktionsziele liegen, erarbeiten wir Ihnen ein Angebot für das Erstellen eines Transformationsplans. Transformationspläne, die ausschließlich Maßnahmen betrachten, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, sind nicht förderfähig (zum Beispiel Bürobetriebe).  Es empfiehlt sich daher dringend, bereits vor Antragstellung abzuklären, ob die Bedingungen vor Ort Potenzial für eine prozessbezogene
Energieeffizienz- oder Klimaschutzmaßnahme bieten. Auch dies ermitteln wir in unserer Projektskizze.

Ihren Förderantrag unser Angebot reichen wir mit Ihnen über das Portal easy-Online ein und warten auf die Förderzusage. Sobald diese vorliegt, beginnen wir mit der Umsetzung, für die wir ein Jahr Zeit haben.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Für das Erstellen eines Transformationsplans sind alle privaten und kommunalen Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen in Deutschland antragsberechtigt.
Organisationen wie Vereine, Verbände und Stiftungen sind nur dann berechtigt, wenn diese wirtschaftlich tätig sind und dies nachweisbar ist. Die zu ermittelnden Maßnahmen müssen diese wirtschaftlichen Tätigkeiten betreffen.

Außerdem muss das Unternehmen über Anlagen bzw. Prozesse zur Herstellung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung verfügen. Auf diese bezieht sich der Transformationsplan.

 

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • Kommunen und Städte als Teil der öffentlichen Verwaltung sowie deren Eigenbetriebe;
  • Unternehmen, deren Anteile überwiegend (> 50 %) vom Bund gehalten werden;
  • Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder in der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen besteht.

 

Inhalt und Aufbau Transformationsplan

1.Bilanzgrenze

Die Bilanzgrenze des Transformationsplans ist genau zu definieren. Sie kann einen oder mehrere Standorte des Unternehmens
umfassen. Als Standort sind dabei alle geografisch zusammenhängenden Liegenschaften und
technische Anlagen einer Rechtseinheit (inklusive gemietete bzw. gepachtete Liegenschaften und
Anlagen) zu sehen. Örtlich benachbarte Liegenschaften und Anlagen, die durch Verkehrswege getrennt sind, gelten ebenfalls als ein Standort im Sinne der Förderrichtlinie.

Vollständige Betrachtung: Ein Standort muss immer vollständig dargestellt werden. Eine teilweise Betrachtung eines Standortes oder die Betrachtung von einzelnen Teilbereichen eines Standortes ist nicht erlaubt.

Innerhalb Deutschlands: Die betrachteten Standorte müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Ausländische Standorte können nicht gefördert werden.

Direkte Verbundenheit: Neben eigenen Standorten können nur Standorte von Unternehmen betrachtet werden, zu denen eine direkte Verbundenheit besteht (gemäß EU-Definition). Bei Holding-/Konzernstrukturen: Wenn mehrere Standorte als Betrachtungsgrenze definiert werden sollen und diese verschiedenen Rechtseinheiten innerhalb einer Holding zugeordnet sind, muss der Fördermittelantrag entsprechend von der Muttergesellschaft gestellt werden. Wenn lediglich ein einzelner Standort einer Tochtergesellschaft betrachtet werden soll, muss der Fördermittelantrag von der Tochtergesellschaft selbst gestellt werden.

Korrekturen oder Änderungen der Betrachtungsgrenze müssen unverzüglich dem Projektträger mitgeteilt werden.

2.Ist-Analyse (THG-Bilanz)

Für den Transformationsplan kann entweder eine neue THG-Bilanz erstellt oder eine bestehende aktualisiert werden, wobei nur die Aktualisierungskosten förderfähig sind.

Die THG-Bilanz muss gemäß GHG Protocol oder ISO 14064-1 erstellt werden und zwischen Scope 1 (direkte Emissionen), Scope 2 (indirekte Emissionen) und Scope 3 (sonstige indirekte Emissionen) unterscheiden. Die Erfassung von Scope 1 und Scope 2-Emissionen ist verpflichtend, während Scope 3 optional ist. Mindestens alle Kyoto-Treibhausgase (CO2, CH4, N2O, HFC, PFC, SF6, NF3) und NMVOCs müssen für Scope 1 und 2 berücksichtigt werden, mit der Möglichkeit, weitere relevante Treibhausgase sowie Umweltauswirkungen wie Wasser und Abfall optional einzubeziehen.

Die Datenbasis der Bilanz muss aktuell sein, bezogen auf das Antragsjahr oder die beiden vorherigen Jahre. Bei der Auswahl von Emissionsfaktoren sind die Standards (GHG Protocol oder ISO 14064-1) zu befolgen und relevante Datenquellen zu nutzen. Im Transformationsplan sind die Emissionsfaktoren und deren Quellen anzugeben.

Die Entstehungsorte der THG-Emissionen müssen analysiert werden, wobei mindestens 80% der erfassten Scope 1- und Scope 2-Emissionen den entsprechenden Anlagen und Prozessen zugeordnet werden müssen. Eine optionale Zertifizierung der THG-Bilanz ist förderfähig, jedoch nicht verpflichtend.

3.Zielfestlegung

Für den Soll-Zustand im Transformationsplan sind die folgenden Ziele innerhalb der Betrachtungsgrenze festzulegen und zu erklären:

  • 2045-Ziel: Das Unternehmen muss sich verpflichten, bis spätestens 2045 treibhausgasneutral zu werden. Dieses Ziel sollte im Transformationsplan vermerkt werden.
  • 10-Jahres-Ziel: Basierend auf dem Basisjahr der THG-Bilanz muss ein konkretes Ziel zur Reduzierung der THG-Emissionen für einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt werden. Dieses Ziel sieht eine Reduzierung der Scope 1- und Scope 2-Emissionen um mindestens 40 % im Vergleich zum Basisjahr vor. Bei Errechnung des Ziels ab dem Basisjahr 2023 beispielsweise, sollte das Unternehmen sich vornehmen, die Scope 1- und Scope 2-Emissionen an allen betrachteten Standorten bis spätestens 2033 um mindestens 40 % zu senken. Wenn bereits erneuerbare Energien für Wärme oder Strom genutzt werden, ist es erlaubt, den THG-Ausstoß im Basisjahr mithilfe der Emissionsfaktoren für Erdgas bzw. Netzstrom zu berechnen und das 10-Jahres-Ziel von diesem Punkt aus festzulegen.

Obwohl bei der Berücksichtigung der Ist-Zustands Scope 3-Emissionen betrachtet werden, sind für das Mindestziel von 40 % nur die Scope 1- und Scope 2-Emissionen relevant. Im Transformationsplan können jedoch zusätzliche Zwischenziele, unter Einbeziehung von Scope 3 und mit unterschiedlichen Zeitrahmen, definiert werden.

4.Maßnahmenplan

Basierend auf der Ist-Analyse müssen Maßnahmen zur Reduzierung des THG-Ausstoßes identifiziert und beschrieben werden. Diese Maßnahmen sollten hinsichtlich ihres Potenzials zur THG-Reduktion, ihrer Umsetzbarkeit und des Zeitrahmens für die Realisierung bewertet werden. Es ist auch möglich, verschiedene Varianten einer Maßnahme zu untersuchen.

 

 

Um das angestrebte 10-Jahres-Ziel zu erreichen, müssen die Maßnahmen so gewählt werden, dass sie innerhalb dieses Zeitraums umsetzbar sind. Der Transformationsplan sollte demnach Maßnahmen enthalten, die eine Reduktion der Scope 1- und Scope 2-Emissionen um mindestens 40 % innerhalb von 10 Jahren (ab dem Basisjahr) ermöglichen. Diese Maßnahmen sollten konzeptionell ausgearbeitet sein. Detaillierte Umsetzungspläne fallen nicht unter die förderfähigen Maßnahmen.

Die geplanten Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 stehen und dürfen keine Lock-In-Effekte im Hinblick auf fossile Technologien haben.

Bestimmte Maßnahmen sind nicht auf das Mindestreduktionsziel von 40 % anrechenbar, können jedoch Teil des Transformationsplans sein, der über dieses Ziel hinausgeht. Dazu gehören Maßnahmen wie CO2-Kompensation durch den Kauf von Zertifikaten, Verringerung der Produktion, Qualitätsminderung oder Auslagerung von Produktionsprozessen.

Mindestens eine der geplanten Maßnahmen muss sich auf Prozesse oder Anlagen beziehen, die zur Herstellung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung dienen. Pläne, die ausschließlich gebäudebezogene Maßnahmen beinhalten, sind nicht förderfähig.

Verankerung

Im Transformationsplan muss beschrieben werden, wie die festgelegten Klimaziele strukturell und kulturell im Unternehmen verankert werden und wie die Umsetzung des Maßnahmenplans sichergestellt wird.

 

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